Satzung

§ 1: Name, Sitz und Aufgabe des Vereins
§ 2: Mitgliedschaft
§ 3: Beiträge und Spenden
§ 4: Verwendung der Mittel des Vereins
§ 5: Organe des Vereins
§ 6: Mitgliederversammlung
§ 7: Vorstand
§ 8: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

§ 1: Name, Sitz und Aufgabe des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen "Freundeskreis Ägyptologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Ägyptologie. Er fördert ideell und materiell
a) die Lehr- und Forschungstätigkeit des Faches Ägyptologie der Universität Mainz;
b) die Studierenden des Faches Ägyptologie der Universität Mainz;
c) Forschungs- und Studienaktivitäten von Angehörigen des Faches Ägyptologie;
d) Öffentlichkeitsarbeit zu Vermittlung Altägyptischer Kultur.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, von Vorträgen und Forschungsvorhaben.

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§ 2: Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder können werden natürliche und juristische Personen.
Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.

2. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß. Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, das trotz Mahnungen seinen Vereinspflichten nicht nachkommt oder den Zielen des Vereins eindeutig entgegenhandelt. Zahlt ein Mitglied ein Jahr lang keine Mitgliedsbeiträge, gilt der automatische Ausschluß, sofern der Vorstand nicht anders entscheidet. Die nächste Mitgliederversammlung kann den Ausschluß eines Mitglieds auf dessen Antrag wieder aufheben. Die Austrittserklärung eines Mitglieds hat schriftlich zu erfolgen und hat Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

3. Ehrenmitglieder

Personen, die den Zweck des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

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§ 3: Beiträge und Spenden

1. Die Mitglieder das Vereins entrichten jährlich einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem jeweils letzten gültigen Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von der Beitragspflicht aussprechen.

2. Der Verein kann Spenden von Mitgliedern und Dritten entgegennehmen.

§ 4: Verwendung der Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

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§ 6: Mitgliederversammlung

1. Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts des/der SchatzmeisterIn sowie Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
c) Wahl von zwei KassenprüferInnen auf zwei Jahre;
d) Feststellung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
e) Beschlußfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder über den Ausschluß eines Mitgliedes;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Änderung der Satzung;
h) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand hat bei Grundsatzentscheidungen die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

2. Einberufung

a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird oder die Belange des Vereins es erfordern.

3. Beschlussfassung

a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Für Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
b) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/In oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahllausschuß übertragen werden.
c) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

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§ 7: Vorstand

1. Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der SchatzmeisterIn,
dem/der SchriftführerIn,
sowie bis zu 3 BeisitzerInnen.
Der/Die InhaberIn des Lehrstuhles Ägyptologie der Universität Mainz hat kraft Amtes beratende Stimme im Vorstand.

2. Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Beschlussfassung und Vertretung

a) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden. Zur Regelung seiner Arbeit kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende sowie der/die SchatzmeisterIn, die den Verein allein zu vertreten berechtigt sind. Der/die zweite Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn werden im Innenverhältnis angewiesen, von ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des/der ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.

4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Zuständigkeit und Aufgaben

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgabe:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Beschlußfassung über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern und andere Mitgliederangelegenheiten;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans, Sicherstellung einer geordneten Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
e) Beschlußfassung über die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins;
f) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen;
g) Planung und Überwachung der Durchführung von Projekten, Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und anderen Aktivitäten des Vereins.

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§ 8: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen und muß mit der in § 6.3a festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen zweckgebunden zur Förderung der Lehr- und Forschungstätigkeit im Fach Ägyptologie an die Universität Mainz.

Beschlossen von der Gründungsversammlung am 14.2.2001

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