§ 1: Name, Sitz und Aufgabe des Vereins
§ 2: Mitgliedschaft
§ 3: Beiträge und Spenden
§ 4: Verwendung der Mittel des Vereins
§ 5: Organe des Vereins
§ 6: Mitgliederversammlung
§ 7: Vorstand
§ 8: Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Der Verein trägt den Namen "Freundeskreis Ägyptologie an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich
der Ägyptologie. Er fördert ideell und materiell
a) die Lehr- und Forschungstätigkeit des Faches Ägyptologie der Universität
Mainz;
b) die Studierenden des Faches Ägyptologie der Universität Mainz;
c) Forschungs- und Studienaktivitäten von Angehörigen des Faches Ägyptologie;
d) Öffentlichkeitsarbeit zu Vermittlung Altägyptischer Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, von Vorträgen und Forschungsvorhaben.
Mitglieder können werden natürliche und juristische Personen.
Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der
darüber entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß. Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, das trotz Mahnungen seinen Vereinspflichten nicht nachkommt oder den Zielen des Vereins eindeutig entgegenhandelt. Zahlt ein Mitglied ein Jahr lang keine Mitgliedsbeiträge, gilt der automatische Ausschluß, sofern der Vorstand nicht anders entscheidet. Die nächste Mitgliederversammlung kann den Ausschluß eines Mitglieds auf dessen Antrag wieder aufheben. Die Austrittserklärung eines Mitglieds hat schriftlich zu erfolgen und hat Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
Personen, die den Zweck des Vereins im besonderen Maße gefördert haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
1. Die Mitglieder das Vereins entrichten jährlich einen Beitrag. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem jeweils letzten gültigen Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Befreiung von der Beitragspflicht aussprechen.
2. Der Verein kann Spenden von Mitgliedern und Dritten entgegennehmen.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts
des/der SchatzmeisterIn sowie Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
c) Wahl von zwei KassenprüferInnen auf zwei Jahre;
d) Feststellung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
e) Beschlußfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
oder über den Ausschluß eines Mitgliedes;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
g) Änderung der Satzung;
h) Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand hat bei Grundsatzentscheidungen die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
a) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung
einberufen. Sie soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.
b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn dies von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes
schriftlich verlangt wird oder die Belange des Vereins es erfordern.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, sofern mindestens zwei
Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Für Satzungsänderungen und bei
Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
b) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter/In oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlgangs einem Wahllausschuß übertragen werden.
c) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von zwei Mitgliedern des
Vorstandes zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der SchatzmeisterIn,
dem/der SchriftführerIn,
sowie bis zu 3 BeisitzerInnen.
Der/Die InhaberIn des Lehrstuhles Ägyptologie der Universität Mainz hat kraft
Amtes beratende Stimme im Vorstand.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
a) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden. Zur
Regelung seiner Arbeit kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die erste Vorsitzende, der/die zweite
Vorsitzende sowie der/die SchatzmeisterIn, die den Verein allein zu vertreten
berechtigt sind. Der/die zweite Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn werden
im Innenverhältnis angewiesen, von ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle
der Verhinderung des/der ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgabe:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung;
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) Beschlußfassung über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern und andere
Mitgliederangelegenheiten;
d) Aufstellung eines Haushaltsplans, Sicherstellung einer geordneten
Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts;
e) Beschlußfassung über die satzungsmäßige Verwendung der Mittel des Vereins;
f) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen;
g) Planung und Überwachung der Durchführung von Projekten, Veranstaltungen,
Öffentlichkeitsarbeit und anderen Aktivitäten des Vereins.
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen und muß mit der in § 6.3a festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen zweckgebunden zur Förderung der Lehr- und Forschungstätigkeit im Fach Ägyptologie an die Universität Mainz.
Beschlossen von der Gründungsversammlung am 14.2.2001